(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Wolle der in §
1 bezeichneten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.