§
27 Abs. 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
28 Abs. 3 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
6. Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss nach §
16a des
Zweiten Buches gefördert wird."
Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2329