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Artikel 2 - Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 EStDV 2000 § 48, § 49, § 50, Anlage 1

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die jeweiligen Angaben zu den §§ 48 und 49 wie folgt zusammengefasst:

„§§ 48 und 49 (weggefallen)".

2.
§ 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zur Linderung der Not" durch die Wörter „zur Hilfe" ersetzt.

b)
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 Euro" durch die Angabe „200 Euro" ersetzt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen."

3.
Die §§ 48 und 49 und die Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2) werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BüEnStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüEnStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1a JStG 2008 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert: 1. ...