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Artikel 5 - Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AO § 52, § 58, § 61, § 64, § 67a

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2.
die Förderung der Religion;

3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5.
die Förderung von Kunst und Kultur;

6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

14.
die Förderung des Tierschutzes;

15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20.
die Förderung der Kriminalprävention;

21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22.
die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;

24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist."

2.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,".

3.
§ 61 Abs. 2 wird aufgehoben.

4.
In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „30.678 Euro" durch die Angabe „35.000 Euro" ersetzt.

5.
In § 67a Abs. 1 wird die Angabe „30.678 Euro" durch die Angabe „35.000 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BüEnStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BüEnStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 BüEnStG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
...  Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden." ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 1d EGAO Steuerbegünstigte Zwecke (vom 14.12.2010)
... Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007 anzuwenden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 5 2. FVGuaÄndG Änderung der Abgabenordnung
... vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert: 1. ...