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§ 9 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 9 Durchführung der Schutzimpfung



(1) 1Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass

1.
eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,

2.
im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.

2Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.

(2) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung

1.
die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und

2.
über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.

2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.

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Zitierungen von § 9 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GeflPestV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 23.10.2018)
... die die Voraussetzungen und Vorkehrungen als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), ...
§ 36 GeflPestV Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
...  verbracht werden. (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9 entsprechend.  ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 ... oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 ...