(1) 1Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
- 1.
- eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
- 2.
- im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
2Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durchgeführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln zu unterscheiden.
(2) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
- 1.
- die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
- 2.
- über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz ... vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 ... oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 ...