§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
(1)
1Der Inhaber einer Genehmigung nach
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen.
2Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
- 1.
- unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus untersuchen zu lassen,
- 2.
- während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,
- 3.
- frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach
Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. 2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
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interne Verweise§ 11 GeflPestV Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel (vom 03.07.2016) ... der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3 1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus ... oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf ... kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass 1. das ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 ... § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2 , § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, ... vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... „die nicht älter als zwölf Monate sein darf," eingefügt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § ...
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV ... in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2," gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" die Angabe „,§ 13 Absatz 6 Satz 2" eingefügt. ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit ... 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine ... 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 ...
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