§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
(1)
1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest.
2§ 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar an.
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der
§§ 28 und
29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
- 1.
- gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;
- 2.
- § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3.
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 4.
- die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
- 5.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach
§ 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
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interne Verweise§ 28 GeflPestV Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (vom 23.10.2018) ... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets ... verbracht wird. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von 1. Geflügel, soweit a) das ...
§ 29 GeflPestV Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung (vom 23.10.2018) ... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von 1. Bruteiern, soweit a) ... beseitigt werden. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung ...
§ 30 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone (vom 15.05.2013) ... die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu ... Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach ...
§ 44 GeflPestV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 23.10.2018) ... Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen Vögel des ...
§ 55 GeflPestV Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest (vom 23.10.2018) ... das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen ... festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige ... § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2 , nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort genannten ... § 6 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2 , nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder ... 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 , § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 ... 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1 , § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... In § 26 Nummer 1 werden die Wörter „ist oder" gestrichen. 20. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „2, 3, 4" ... „Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit". 26. § 46 wird wie folgt ... das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen ... festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem ... 1 Satz 1 oder 5, § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 , § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV ... VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt. 12. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 ... hh) In Nummer 17 wird nach den Wörtern „auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3" die Angabe „oder § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. ...
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine ... entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort nur mit der dort ... entgegen § 6 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert wird oder ... 29. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV ... Satz 2 werden die Wörter „unter der Nummer 6.1" gestrichen. 9. § 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 ... 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen ... „§ 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3" ersetzt. cc) Nach der Angabe „§ 32a" wird die Angabe ...
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