§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
- 1.
- aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 2.
- aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,
- 3.
- von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 4.
- von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
- 1.
- in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,
- 2.
- in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,
- 3.
- in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,
- 4.
- von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der
Entscheidung 2006/415/EG der Kommission".
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interne Verweise§ 33 GeflPestV Risikobewertung ... Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass 1. die ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV ... über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,". 11. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ...
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