1Soweit eine Notimpfung nach
§ 36 Abs. 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen.
2Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.