1§ 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
2Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der
Entscheidung 2006/ 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... beseitigen lässt, 35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1 , einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt, 36. entgegen ...
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576