§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
(1)
1Die zuständige Behörde kann im Fall der Festlegung eines Sperrbezirks nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Ausnahmen von
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand.
2Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.
- 1.
- Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
- 2.
- Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.
- 1.
- in eine
- a)
- von ihr bestimmte Brüterei oder
- b)
- wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,
- 2.
- in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit
- a)
- die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen, und
- b)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
- bb)
- die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- cc)
- die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und
- dd)
- die Brüterei amtlich überwacht wird,
- 3.
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,
- 4.
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der
Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der
Entscheidung 2006/563/EG der Kommission."
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interne Verweise§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 ... 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2, nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV ... „Sperrgebiet" durch das Wort „Sperrbezirk" ersetzt. 20. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 90/539/EWG" durch die Wörter ...
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