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§ 14a - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14a Abgabe im Reisegewerbe



(1) 1Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe

1.
klinisch tierärztlich oder,

2.
im Fall von Enten und Gänsen, virologisch

nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. 2Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. 3Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. 4Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. 6Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.





 

Frühere Fassungen von § 14a Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, eine Aufzeichnung, das Ergebnis einer Untersuchung oder eine Bescheinigung nicht ... 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 , § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit ... dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel untersucht wird, 21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt, 22. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
...  § 13 Aufstallung § 14 Weitere Anordnungen § 14a Abgabe im Reisegewerbe". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) ... durch das Wort „Tierhalter" ersetzt. 11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Abgabe im Reisegewerbe (1) Die ... 11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Abgabe im Reisegewerbe (1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus ... 14 Absatz 2 Satz 2" durch ein Komma und die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 2 oder § 14a Absatz 1 Satz 5 " und die Wörter „oder das Ergebnis einer Untersuchung" durch ein Komma und ... 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1 , § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit ... m) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: „21a. entgegen § 14a Absatz 1 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt,". n) In Nummer 25 wird das Wort ...