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§ 13 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Aufstallung



(1) 1Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels

1.
in geschlossenen Ställen oder

2.
unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. 2Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. 3Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

(2) 1Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:

1.
die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,

2.
das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln,

2a.
die Geflügeldichte oder

3.
der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.

2Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. 3Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.

(3) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit

1.
eine Aufstallung

a)
wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder

b)
eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,

2.
sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und

3.
sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. 2In diesem Fall hat der Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. 3Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 4In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 5Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3

1.
jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,

2.
abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

(5) 1Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind

1.
im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand,

2.
im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand

in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. 2Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen. 3Die Proben sind

1.
im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,

2.
im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben

zu entnehmen.

(6) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen. 2Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1.
Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden müssen,

2.
in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersucht werden muss,

soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist.

(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 13 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764
aktuellvor 01.05.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a GeflPestV Abgabe im Reisegewerbe (vom 23.10.2018)
... Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche ...
§ 15 GeflPestV Verdachtsbestand (vom 23.10.2018)
... mit Absatz 3, genehmigen. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. (6) Ferner kann sie, soweit Belange der ...
§ 19 GeflPestV Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand (vom 23.10.2018)
... unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 ...
§ 21 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (vom 23.10.2018)
... unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige ... 2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde 1. bringt ...
§ 48 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet (vom 23.10.2018)
... nicht entgegenstehen. Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. (3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 , § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, eine Aufzeichnung, das ... beseitigt wird, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Ein- oder Ausgang oder ein ... Standort gesichert ist, 12. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ein sonstiger Standort ... 14. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine Gerätschaft, ein ... nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 , § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz ... dort genannte Veranstaltung durchführt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 17. ... nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel nicht richtig hält, 21. entgegen § ... Satz 1 eine Ente, eine Gans oder einen Laufvogel nicht richtig hält, 21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente, eine Gans oder ein Laufvogel untersucht wird, 21a. ...
Anlage 2 GeflPestV (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4) (vom 23.10.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 2 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Aufstallung, Anordnungen § 13 Aufstallung § 14 Weitere Anordnungen § 14a Abgabe im ... folgt gefasst: „Unterabschnitt 2 Aufstallung, Anordnungen". 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 13 Aufstallung". b) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ... aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung ... oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Für die Genehmigung von Ausnahmen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 entsprechend." b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ... nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 , § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz ... j) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „ § 13 Absatz 3 ," wird durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils ... aa) Die Angabe „§ 13 Absatz 3," wird durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... „Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Haltung von Geflügel".  ... b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Haltung von Geflügel". 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... gefasst: „Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel". 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Haltung von Geflügel (1) Die ... von Geflügel". 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Haltung von Geflügel (1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung ... 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.  ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 ... 13 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 7. ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 3" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert:  ... 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „abweichend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3" gestrichen. b) Absatz ... von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) ... geändert: aa) In Nummer 1 werden aaa) die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 13 Absatz 3" ersetzt und ... die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4" durch die Angabe „§ 13 Absatz 3" ersetzt und bbb) nach der Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz ... 56 Absatz 6," eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.  ... In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter „auch in ... ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2," gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" die ... gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" die Angabe „,§ 13 Absatz 6 Satz 2" eingefügt. cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ ... 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. dd) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2" ... 11 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2" ersetzt. ee) In Nummer 14 werden die Wörter ... ersetzt. ee) In Nummer 14 werden die Wörter „auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2" durch die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 13 ... 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2" durch die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2" ersetzt. ff) In Nummer 15 wird nach der Angabe ... „Nummer 1" eingefügt. gg) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1" ... 16 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1" ersetzt. hh) In Nummer 17 wird nach den Wörtern ... ii) Nummer 19 wird aufgehoben. jj) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.  ... In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. kk) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 13 Abs. ... 13 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. kk) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.  ... In Nummer 21 wird die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. ll) In Nummer 22 werden nach den Wörtern ... Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz ...

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... die Wörter „der Subtypen H5 oder H7" eingefügt. 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ... 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis ... beseitigt wird, 11. entgegen § 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein ... Standort gesichert ist, 12. entgegen § 6 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 27 Absatz 4 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass ein Stall oder ... 14. entgegen § 6 Nummer 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine ... Veranstaltung durchführt, 16. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen ... Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 oder Satz 5, § 15 ... § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 2, nach § ... 1 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans nicht richtig hält, 21. entgegen § ... Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans nicht richtig hält, 21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird, 22. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... aviäres Influenzavirus an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) ... aviäres Influenzavirus an. Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend." 17. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ... „14. entgegen § 6 Nummer 4, 5, 6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, nicht sicherstellt, dass eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
§ 4 GeflPestAusnV Weitere Schutzmaßnahmen
... anordnen, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung im Sinne des § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der ...