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Änderung § 53a Geflügelpest-Verordnung vom 16.04.2009

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§ 53a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 53a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen


vorherige Änderung

 


Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,

2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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