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Änderung § 53a Geflügelpest-Verordnung vom 15.05.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 53a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen


Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

(Text alte Fassung)

1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,

(Text neue Fassung)

1. eine Desinfektion

a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe
b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



(heute geltende Fassung)