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Änderung § 59 Geflügelpest-Verordnung vom 22.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 59 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 59 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte


(1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen verbracht werden

1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,

2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,

4. tierische Nebenprodukte

a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder

c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,

5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

(Text alte Fassung)

6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

(Text neue Fassung)

6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)