Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 Geflügelpest-Verordnung vom 22.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 Geflügelpest-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 16 BMELVAnpV am 22. Dezember 2011 und Änderungshistorie der GeflPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies

1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

(Text alte Fassung)

2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

(Text neue Fassung)

2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone

1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Kontrollzone' gut sichtbar an,

2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel

a) serologische oder virologische Untersuchungen oder

b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von

1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,

2. 30 Tagen nach der Festlegung

a) Eintagsküken und Bruteier,

b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und

c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel

aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung

1. gehaltene Vögel und Bruteier und

2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte

in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.

(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.