Änderung Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

(Text neue Fassung)


Anzahl der gehaltenen Enten,
Gänse
oder Laufvögel
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

1 | 2

vorherige Änderung

weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse



weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse
und Laufvögel


11 - 100 | 10 - 50

101 - 1.000 | 20 - 60

mehr als 1.000 | 30 - 70



(heute geltende Fassung) 
 



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