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Anlage 2 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)



Anzahl der gehaltenen Enten,
Gänse oder Laufvögel
je Bestand
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
12
weniger als 10 mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse
und Laufvögel
11 - 100 10 - 50
101 - 1.000 20 - 60
mehr als 1.000 30 - 70




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Frühere Fassungen von Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuellvor 15.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GeflPestV Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte (vom 23.10.2018)
... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat ...
§ 13 GeflPestV Aufstallung (vom 23.10.2018)
... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... ersetzt. 41. § 66 wird aufgehoben. 42. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift der linken Spalte werden die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der ... durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt gefasst: „(zu § 7 Absatz 2, § 13 ...