§ 55 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest

Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln

Teil 1 Vor amtlicher Feststellung

§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest


§ 55 hat 3 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

1.
einem Kilometer als Sperrbezirk,

2.
drei Kilometern als Beobachtungsgebiet

festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, Flüsse oder Küstengewässer, an denen Wildvögel rasten oder brüten, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung einer von ihr durchgeführten Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 ein Gebiet als Beobachtungsgebiet festlegen, wenn ein Sperrbezirk nach § 21 Absatz 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Absatz 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingerichtet worden ist, zusammenfällt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 13. Oktober 2018 BGBl. I S. 1655 m.W.v. 23. Oktober 2018



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