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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)

V. v. 06.10.2004 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 806-21-9-14 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzleitung erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Rahmenbedingungen forstwirtschaftlicher Produktion und Dienstleistungen; wirtschafts- und forstpolitische Grundlagen,

2.
Struktur und Funktionsweise des Betriebes; örtliche Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und Vermarktung,

3.
Betriebswirtschaftliche Kontrolle und Bewertung von Produktion und Dienstleistungen, einschließlich deren Vermarktung; Erfassen und Bewerten des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,

4.
Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestaltung; Logistik; Informationstechnik,

5.
Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,

6.
Grundsätze des Qualitätsmanagements,

7.
Planung der Betriebsentwicklung, Wirtschaftsplanerstellung und -vollzug, Investition und Finanzierung,

8.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Forst- und Jagdrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht, Arbeits- und Sozialrecht; Versicherungswesen,

9.
Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten, Steuerverfahren,

10.
Information und Kommunikation.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer eine komplexe Aufgabe in einem forstwirtschaftlichen Betrieb bearbeiten, deren Inhalt für die weitere Entwicklung des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben Arbeitstagen zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.





 

Frühere Fassungen von § 4 ForstWiMeistPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ForstWiMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ForstWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ForstWiMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 ...
§ 6 ForstWiMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...
§ 7 ForstWiMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note ... der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. ... gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil „Berufsausbildung und ... benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 2 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 4 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
...  2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt gefasst:  ... 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ...