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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin (ForstWiMeistPrV)

V. v. 06.10.2004 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 806-21-9-14 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion und Dienstleistungen"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Maßnahmen der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, des Einsatzes der Forsttechnik, der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Jagdbetriebes sowie der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen, sowie die Vermarktung planen, durchführen und bewerten kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und fachbezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Maßnahmen in Tätigkeitsfeldern der forstlichen Produktion und Dienstleistung, insbesondere natürliche und künstliche Verjüngung der Waldbestände, Waldschutz, Walderschließung, Waldpflege, Jagdbetrieb, Naturschutz und Landschaftspflege, Ernte von Forsterzeugnissen sowie Öffentlichkeitsarbeit. Sie erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planung der Maßnahmen,

2.
Beschaffung und Auswertung von Informationen,

3.
Kalkulation, Bewertung und Auswahl von Arbeitsverfahren,

4.
Organisation der Maßnahmen, insbesondere des Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen,

5.
Praktische Durchführung der Maßnahmen,

6.
Kontrolle, Bewertung und Qualitätssicherung,

7.
Praxisbezogene Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Die Dauer der Durchführung beträgt sieben Arbeitstage. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.





 

Frühere Fassungen von § 3 ForstWiMeistPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ForstWiMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ForstWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ForstWiMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 ...
§ 6 ForstWiMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
§ 7 ForstWiMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in ... der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das ... § 3 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ... mit "mangelhaft" benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 2 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 4 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
... Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern." 2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...