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Änderung § 3 ForstWiMeistPrV vom 29.05.2014

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§ 3 ForstWiMeistPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 3 ForstWiMeistPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion und Dienstleistungen"


(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er Maßnahmen der Waldbewirtschaftung, der Ernte von Forsterzeugnissen, des Einsatzes der Forsttechnik, der Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Jagdbetriebes sowie der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen, sowie die Vermarktung planen, durchführen und bewerten kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und fachbezogener Rechtsvorschriften durchführen kann.

(2) Die Prüfung erfolgt anhand von Maßnahmen in Tätigkeitsfeldern der forstlichen Produktion und Dienstleistung, insbesondere natürliche und künstliche Verjüngung der Waldbestände, Waldschutz, Walderschließung, Waldpflege, Jagdbetrieb, Naturschutz und Landschaftspflege, Ernte von Forsterzeugnissen sowie Öffentlichkeitsarbeit. Sie erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1. Planung der Maßnahmen,

2. Beschaffung und Auswertung von Informationen,

3. Kalkulation, Bewertung und Auswahl von Arbeitsverfahren,

4. Organisation der Maßnahmen, insbesondere des Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen,

5. Praktische Durchführung der Maßnahmen,

6. Kontrolle, Bewertung und Qualitätssicherung,

7. Praxisbezogene Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Die Dauer der Durchführung beträgt sieben Arbeitstage. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(Text neue Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.