Berichtigung - Berichtigung der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (19. RHmVÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 08.10.2007 BGBl. I S. 2379 (Nr. 51); Geltung ab 23.10.2007

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 23. Oktober 2007 19. RHmVÄndV Artikel 1, RhmV Anlage 2

Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 1962) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe o sind die Wörter „Summe aus Milbemycin A4 und 8,8-Z-Milbemycin A4 Milbemectin" durch die Wörter „Summe aus Milbemycin A4 und 8,9-Z-Milbemycin A4, berechnet als Milbemectin" zu ersetzen.



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