Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 PassV vom 01.11.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PassV, alle Änderungen durch Artikel 1 PassVuaÄndV am 1. November 2010 und Änderungshistorie der PassV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 4 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Muster für den amtlichen Pass


(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)