Artikel 3 - Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften (EVPassV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 1. BMeldDÜV § 3

In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die Nummer 5 aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EVPassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVPassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435
Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV
... vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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