§
10 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."
- 2.
- Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;".
- 3.
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern."
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108