Die
Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entscheidung ist öffentlich bekannt zu machen."
- 2.
- § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
4. die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen."
- 3.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter Nach dem Erörterungstermin" durch die Wörter Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist, nach dem Erörterungstermin" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter nach Beendigung" durch die Wörter nach Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden ist," ersetzt.
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756