§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 29 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zusatzqualifikation | |
(Text alte Fassung) Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' nach § 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/ Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder einen gleichwertigen Abschluss oder einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die Prüfung im Handlungsbereich 'Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards' nach § 3 Abs. 3 Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden. In diesem Fall ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Bescheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. |