Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin vom
18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „bestanden" durch das Wort „abgelegt" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Geprüfte Bilanzbuchhalterin oder" die Wörter „einen gleichwertigen Abschluss oder" eingefügt:
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre der Grundlagenteil nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 bis 9 abgelegt, kann dieser auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin angerechnet werden."
- 5.
- In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „nach dieser Verordnung" gestrichen.
- 6.
- In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)" die Wörter „, die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- 7.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 2485)" werden die Wörter „, die durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember 2010" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2485; aufgehoben durch § 15 V. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1819