Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung (Post-AZV2003uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.10.2007 BGBl. I S. 2492 (Nr. 53); Geltung ab 01.04.2008, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Weitere Änderungen der Post-Arbeitszeitverordnung 2003


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 PostAZV § 2, § 3

Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester

Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 und der Postleistungsentgeltverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 Post-AZV2003uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Post-AZV2003uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223
Artikel 1 3. Post-AZV2003ÄndV
... 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert: 1. ...


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