Die
Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom
9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 Dienst an Heiligabend und Silvester
Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert."
V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223