§
13 der
Postleistungsentgeltverordnung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundessonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden, erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 nicht gezahlt."
- 3.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Budgets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach Absatz 2."
Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818