Artikel 1 - Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung (PflSRuDüMVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 RingfSchleimKrV § 8

§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch die Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PflSRuDüMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSRuDüMVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 6 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
... und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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