§
8 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom
5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch die Verordnung vom
23. April 2007 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind."
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113