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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit (1. RingfSchleimKrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.04.2007 BGBl. I S. 586 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494
Geltung ab 01.05.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/56/EG der Kommission vom 12. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EU Nr. L 182 S. 1) und der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EU Nr. L 206 S. 36).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Mai 2007 RingfSchleimKrV § 2, § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14

Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „gezielte amtliche Untersuchungen nach geeigneten Verfahren" durch die Wörter „gezielte Untersuchungen nach den in Anhang II Abschnitten II bis V der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. für Kartoffeln, die klonal oder durch gemeinsame Maschinennutzung mit den befallsverdächtigen Kartoffeln in Zusammenhang stehen, oder".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen und anderen Wirtspflanzen das in Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und 3, Abschnitt II und Abschnitt III Punkt 2 der Richtlinie 98/57/EG".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Liegen bei der Schleimkrankheit Anhaltspunkte für mögliche andere Infektionsquellen vor, untersucht die zuständige Behörde zumindest Wasser- und Bodenproben nach dem Verfahren in Anhang II Abschnitte IV und V der Richtlinie 98/57/EG."

3.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Schleimkrankheit gelten auch andere Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen oder Oberflächengewässer als belastet, wenn an den Pflanzen oder im Oberflächengewässer der Schadorganismus festgestellt worden ist."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1) In der Sicherheitszone dürfen bei der Bakteriellen Ringfäule Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Bakteriellen Ringfäule dürfen in der Sicherheitszone außerdem

1.
Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,

2.
geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- oder Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

3.
Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(2) In der Sicherheitszone dürfen bei der Schleimkrankheit Kartoffeln nur unter Verwendung amtlich anerkannten oder unter amtlicher Überwachung erzeugten Pflanzguts angebaut werden. Pflanzkartoffeln, die an Produktionsorten erzeugt worden sind, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen gelten, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht worden sind. Bei der Schleimkrankheit dürfen in der Sicherheitszone außerdem

1.
Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgreifer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,

2.
geerntete Pflanzkartoffeln nur deutlich getrennt von Speise- und Wirtschaftskartoffeln behandelt und gelagert werden,

3.
Maschinen oder Lagerräume, die mit Kartoffeln in Berührung gekommen sind, unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden.

Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, wenn zwischen den Arbeitsgängen für Pflanzkartoffeln und für Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

(3) Bei der Schleimkrankheit an Tomatenpflanzen dürfen in der Sicherheitszone nur Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 (ABl. EU Nr. L 88 S. 9), entsprechen, verwendet werden. Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung dürfen verwendet werden, wenn das Saatgut der zur Vermehrung genutzten Tomatenpflanzen unter amtlicher Kontrolle angebaut wurde. Maschinen oder Lagerräume, die mit Tomatenpflanzen in Berührung gekommen sind, dürfen unmittelbar nach dieser Berührung nur nach Reinigung und Desinfektion verwendet werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 4 und 5.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die zuständige Behörde hat die Verbote und Beschränkungen nach Absatz 5 Satz 3 aufzuheben, wenn

1.
amtliche Untersuchungen nach Anhang II Abschnitt IV der Richtlinie 98/57/EG keinen Hinweis auf eine weitere Belastung des Oberflächengewässers geben oder

2.
vor der Nutzung des belasteten Wassers amtlich zugelassene Verfahren angewandt werden, die die Eliminierung des Schadorganismus gewährleisten und seine Verschleppung verhindern."

5.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Verwendungen von Kartoffeln nach Absatz 1 Nr. 1 sind die Verfütterung gedämpfter Knollen sowie die Verarbeitung, wenn die Lieferung auf direktem Wege an einen Betrieb erfolgt, der über Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie über Anlagen zur Behandlung der Abfälle verfügt, die gewährleisten, dass der Schadorganismus nicht verschleppt werden kann. Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Kartoffeln erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Werden Kartoffeln, die mit der Bakteriellen Ringfäule befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang V der Richtlinie 93/85/ EWG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Werden Kartoffeln, die mit der Schleimkrankheit befallen sind, nach Satz 1 verarbeitet, so hat der Betriebsleiter des Verarbeitungsbetriebes nach den in Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Verfahren die bei der Verarbeitung befallener Kartoffeln anfallenden Abfälle unverzüglich zu entsorgen und die anfallenden Abwässer unverzüglich zu behandeln. Kartoffelknollen, deren wahrscheinlicher Befall festgestellt worden ist, dürfen auch als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln in Verpackungen zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden."

6.
In § 9 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Transportmittel, mit denen die Belieferung des Verarbeitungsbetriebes mit befallenen Tomaten erfolgt ist, sind vor einer erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens drei Jahren keine Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden, bis sich die Anbaufläche zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln als frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von drei Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen in der ersten Kartoffelanbausaison nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG. In der nächsten Kartoffelanbausaison dürfen Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist. Die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren."

b)
Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt oder in Grünland umgewandelt werden; Durchwuchs und Wirtspflanzen sind zu beseitigen. Zumindest in den zwei Jahren vor dem erneuten Anbau von Kartoffeln darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, können wieder Kartoffeln erzeugt werden."

c)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs oder Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln angebaut werden:

1.
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,

2.
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts zusätzlich Pflanzkartoffeln erzeugt werden,

3.
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren amtlich untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden.

Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in drei Anbaujahren Untersuchungen der auf diesen Flächen geernteten Kartoffeln nach Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort alle für die Kartoffelerzeugung eingesetzten Maschinen und Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden.

8.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verbote und Beschränkungen bei Befall mit der Schleimkrankheit

(1) Ist in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsort der Befall einer Anbaufläche, eines Lagers, einer Sendung oder einer Partie festgestellt worden, dürfen Kartoffeln oder Tomatenpflanzen, die in diesem Produktionsort erzeugt worden sind oder sich beim Auftreten dort befinden, nicht angebaut werden.

(2) Auf der befallenen Anbaufläche dürfen ab dem Jahr der Befallsfeststellung und für die Dauer von mindestens vier Jahren keine Kartoffeln, Tomatenpflanzen, andere Wirtspflanzen oder Pflanzen, bei denen die Gefahr der Verschleppung oder Überdauerung des Schadorganismus gegeben ist, angebaut werden, bis sich die Anbaufläche in zumindest den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anbau als frei von Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, erwiesen hat. Außerdem sind Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, auf dieser Fläche ab dem Jahr der Befallsfeststellung für die Dauer von vier Jahren zu beseitigen. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 erfüllt sind, dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen auf den befallenen Flächen angebaut werden:

1.
im ersten Anbaujahr dürfen im Falle von Kartoffeln nur Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden; die zuständige Behörde untersucht die geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG,

2.
im darauf folgenden Kartoffelanbaujahr dürfen auch Pflanzkartoffeln erzeugt werden, wenn eine Anbaupause von mindestens zwei Jahren eingehalten worden ist; die zuständige Behörde untersucht die angebauten Kartoffeln oder die Tomatenpflanzen nach dem in § 2 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahren.

(3) Anstelle der Bekämpfungsmaßnahmen nach Absatz 2 kann die befallene Anbaufläche für die Dauer von drei Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung brachgelegt, in Grünland umgewandelt oder für den Getreideanbau oder für die Grassamenvermehrung genutzt werden. In den darauf folgenden zwei Jahren darf auf der Anbaufläche der Anbau von Pflanzen erfolgen, die keine Wirtspflanzen für den Schadorganismus sind und bei denen keine Gefahr einer Verschleppung besteht. Durchwuchs und Wirtspflanzen, einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, sind für die Dauer von fünf Jahren ab dem Jahr der Befallsfeststellung zu beseitigen und für die Dauer von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren darf kein Durchwuchs festgestellt werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Anforderungen von Satz 1 bis 3 erfüllt sind, dürfen auf der befallenen Fläche wieder Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt werden. Die zuständige Behörde untersucht die dann geernteten Kartoffeln und Tomatenpflanzen nach dem Verfahren von Anhang II der Richtlinie 98/57/EG. Wählt der Besitzer der befallenen Fläche die Bekämpfungsmaßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3, so hat er dies der zuständigen Behörde bis zum 1. März des auf die Befallsfeststellung folgenden Jahres mitzuteilen.

(4) Auf den anderen Anbauflächen des befallenen Produktionsortes dürfen, soweit die zuständige Behörde festgestellt hat, dass keine Gefahr von Durchwuchs und anderen Wirtspflanzen besteht, unter folgenden Voraussetzungen Kartoffeln und Tomatenpflanzen angebaut werden:

1.
Kartoffeln

a)
in dem Anbaujahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt werden,

b)
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung amtlich anerkannten Pflanzguts Pflanzkartoffeln erzeugt werden,

c)
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen außerdem unter Verwendung von Pflanzkartoffeln, die aus amtlich anerkanntem Pflanzgut erzeugt und nach dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren von der zuständigen Behörde untersucht wurden, Kartoffeln erzeugt werden;

2.
Tomatenpflanzen

a)
im Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen nur unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel 1 in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenfrüchte erzeugt werden,

b)
im zweiten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die aus Samen erzeugt wurden, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, Tomatenpflanzen und Tomatenfrüchte erzeugt werden; verwendet werden dürfen auch Tomatenpflanzen aus vegetativer Vermehrung, wenn die zur Vermehrung verwendeten Tomatenpflanzen aus Saatgut erzeugt wurden, das unter Kontrolle der zuständigen Behörde in anderen als in Absatz 1 genannten Produktionsorten erzeugt wurde,

c)
im dritten Jahr, das der Befallsfeststellung folgt, dürfen unter Verwendung von Tomatenpflanzen aus Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder unter Verwendung von Tomatenpflanzen, die unter amtlicher Kontrolle aus solchen Pflanzen erzeugt wurden, Tomatenpflanzen oder Tomatenfrüchte erzeugt werden.

Durchwuchs und Wirtspflanzen einschließlich Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse sind in den ersten drei Anbaujahren, die der Befallsfeststellung folgen, zu beseitigen. Die zuständige Behörde führt in den drei Anbaujahren Untersuchungen der geernteten Kartoffeln auf diesen Flächen nach dem in Anhang II der Richtlinie 98/57/EG vorgesehenen Verfahren durch.

(5) Wird Befall bei Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, dürfen unmittelbar nach der Befallsfeststellung und nach dem ersten Anbaujahr auf dem Produktionsort

1.
alle für die Kartoffel- oder Tomatenerzeugung eingesetzten Maschinen oder Lagerräume jeweils nur nach Reinigung und Desinfektion, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, verwendet werden,

2.
vorgesehene Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 mit Auflagen versehen.

(6) Wird der Befall an Kartoffeln oder Tomatenpflanzen festgestellt, die in einem Nährsubstrat erzeugt werden, sind die Kartoffeln, Tomatenpflanzen und das Nährsubstrat vom Besitzer so zu beseitigen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. Die erneute Erzeugung von Kartoffeln oder Tomaten in einem Nährsubstrat bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

1.
bei Kartoffeln die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und bei Tomatenpflanzen die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 durchgeführt worden sind,

2.
sichergestellt ist, dass durch Bewässerungs- und Beregnungsmaßnahmen aus Oberflächengewässern keine Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht,

3.
im Falle der Kartoffelerzeugung nur amtlich anerkanntes Pflanzgut oder aus untersuchter Herkunft stammende Miniknollen oder Meristempflanzen verwendet werden,

4.
im Falle der Tomatenerzeugung nur Samen, die den Anforderungen von Anhang IV Teil A Kapitel II in Verbindung mit Anhang V Teil A Kapitel I oder Anhang IV Teil A Kapitel I in Verbindung mit Anhang V Teil B Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, oder, bei vegetativer Vermehrung, nur Tomatenpflanzen aus solchen Samen verwendet werden, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Anbauverbot nach Absatz 2 Satz 1 und von den Anbaubeschränkungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, wenn keine Gefahr der Verschleppung der Schleimkrankheit auf einen anderen Betriebsteil oder andere Betriebe besteht und die Kartoffelerzeugung in Betriebsteilen erfolgt, die deutlich voneinander getrennt sind. § 10 Abs. 7 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."

9.
§ 12 wird aufgehoben.

10.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende Nummern ersetzt:

„2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2, oder Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 Nr. 1 oder 2 Kartoffeln anbaut, verwendet, pflanzt, behandelt oder lagert,

3.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Maschine oder einen Lagerraum verwendet,

3a.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Tomatenpflanzen verwendet,".

bb)
Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 Satz 3 Abfälle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entsorgt oder Abwässer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt,

9.
entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Kartoffeln, Wirtspflanzen, Tomatenpflanzen oder dort genannte Pflanzen anbaut,".

cc)
Nummer 10 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 10 und 11.

ee)
In der neuen Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 5" durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 Satz 6" ersetzt.

ff)
In der neuen Nummer 11 werden die Angabe „oder § 12 Abs. 5 Satz 2" gestrichen, das Wort „Tomatenpflanzen" durch das Wort „Tomaten" ersetzt und am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

gg)
Nach der neuen Nummer 11 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

„12. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a Kartoffeln oder Tomatenpflanzen erzeugt oder".

hh)
In Nummer 13 wird die Angabe „oder nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 Satz 2, oder

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 3 Satz 3

zuwiderhandelt."


Artikel 2 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2007.