Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung (PflSRuDüMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.10.2007 BGBl. I S. 2494 (Nr. 53); Geltung ab 30.10.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), und

-
des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 RingfSchleimKrV § 8

§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch die Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht, spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder möglichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befallenen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen sind."

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Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit


Artikel 2 ändert mWv. 30. Oktober 2007 1. RingfSchleimKrVÄndV Artikel 3

Artikel 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Düngemittelverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 DüMV § 10

In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „4. Dezember 2007" durch die Wörter „Inkrafttreten einer diese Verordnung ablösenden Rechtsverordnung, längstens jedoch bis zum 1. August 2008" ersetzt.

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Artikel 4 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit und der Düngemittelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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