Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (MZGuBevStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BevStatG § 2, § 7

Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)" angefügt.

2.
Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter;".

3.
§ 7 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MZGuBevStatGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZGuBevStatGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1290
Artikel 1 BevStatGÄndG
... der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526) geändert worden ist, werden nach Nummer 3 ...


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