§
4 Abs. 5 des
Mikrozensusgesetzes 2005 vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst:
-
- (5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:
- 1.
- für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
- 2.
- für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:
Zahl der lebend geborenen Kinder."
Das
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 8 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird der Klammerzusatz (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG)" angefügt.
- 2.
- Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder der Mutter;".
- 3.
- § 7 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.