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Änderung § 1 KrWaffGenV vom 08.09.2026

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§ 1 KrWaffGenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2026 geltenden Fassung
§ 1 KrWaffGenV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer Genehmigung eines dieser Staaten versandt werden und die Kriegswaffen zum Verbleib in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.

(2) Der Versender hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Wochen nach einer Durchfuhr von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet an staatliche Stellen der Ukraine die Stückzahl, Typenbezeichnung und das Herkunftsland der Kriegswaffen anzuzeigen.


(heute geltende Fassung)