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§ 1 - Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)

V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 1



(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer Genehmigung eines dieser Staaten versandt werden und die Kriegswaffen zum Verbleib in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.

(2) Der Versender hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Wochen nach einer Durchfuhr von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet an staatliche Stellen der Ukraine die Stückzahl, Typenbezeichnung und das Herkunftsland der Kriegswaffen anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 1 KrWaffGenV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
aktuell vorher 04.08.2011Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
aktuellvor 04.08.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KrWaffGenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KrWaffGenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffGenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... oder mit dem Land in Verbindung treten und c) die Kriegswaffen in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine ...
§ 3 KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine ...
§ 3a KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt ...
§ 3b KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 5 AWGuaÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... 1998 (BGBl. I S. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Für die Beförderung von ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine ... anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind." 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Artikel 1 2. KrWaffGenVÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffengenehmigungsverordnung - KrWaffGenV)". 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Für ... - KrWaffGenV)". 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 (1) Für die Beförderung von ... 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 (1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine ... und Energie vorzulegen." 6. In § 2 Absatz 1 Buchstabe c wird nach „ § 1 " die Angabe „Absatz 1" ergänzt. Die Angabe „in Irland, Island, Kanada ... Stellen der Ukraine bestimmt sind," ersetzt. 7. In § 3 wird die Angabe „ §§ 1 oder 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staaten" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 ... „§§ 1 oder 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staaten" durch die Angabe „ § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine ... wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind. § 3b ... Ukraine bestimmt sind. § 3b Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition. ...