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Änderung § 1a KrWaffGenV vom 08.09.2026

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§ 1a KrWaffGenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2026 geltenden Fassung
§ 1a KrWaffGenV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


(Text alte Fassung)

Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.

(Text neue Fassung)

Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.

(heute geltende Fassung)