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§ 1a - Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 1a
Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen V. v. 2. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 249 m.W.v. 8. September 2026
Frühere Fassungen von § 1a KrWaffGenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 08.09.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249 |
| aktuell vorher | 04.08.2011 | Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern vom 27.07.2011 BGBl. I S. 1595 |
| aktuell | vor 04.08.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a KrWaffGenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a KrWaffGenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffGenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3b KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
Artikel 5 AWGuaÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Union bestimmt sind." 2. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Für die Beförderung von ... § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Artikel 1 2. KrWaffGenVÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Typenbezeichnung und das Herkunftsland der Kriegswaffen anzuzeigen." 3. In § 1a wird die Angabe „die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ... sind. § 3b Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition. ...
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