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Änderung § 1c KrWaffGenV vom 01.09.2013
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| § 1c KrWaffGenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 1c KrWaffGenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1c | |
| (Text alte Fassung) Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind. | (Text neue Fassung) Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind. |
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