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Änderung § 1c Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c


vorherige Änderung

 


Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)