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Änderung Anlage 2 ARegV vom 22.08.2013

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Anlage 2 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 2 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 10)


Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:

(Text alte Fassung)

Für die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

(Text neue Fassung)

Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:

(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)

EFt,Ebene i = 1 + 1 / 2 * max ( ( Ft,i - F0,i ) / F0,i;0 ) + 1 / 2 * max ( ( APt,i - AP0,i ) / AP0,i;0 )

Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/ Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:

(Formel BGBl. I 2007 S. 2542)

EFt,Ebene i = 1 + max ( ( Lt,i - L0,i ) / L0,i;0 )

Dabei ist:


EFt,Ebene i | Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulie-
rungsperiode.

Ft,i | Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.

F0,i | Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.

APt,i | Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.

AP0,i | Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.

Lt,i | Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
periode.

L0,i | Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.


Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.