Änderung § 33 ARegV vom 17.09.2016

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§ 33 ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2016 geltenden Fassung
§ 33 ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2014 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. 2 Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen. 3 Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere Vorschläge machen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2023 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung vor. 2 Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen. 3 Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere Vorschläge machen

1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachgerechten Kombination,

2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effizienzvergleich,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und

4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung.



3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen,

4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für eine Anreizregulierung und

5. zur notwendigen Weiterentwicklung der Transparenzvorschriften zur besseren Nachvollziehbarkeit von Regulierungsentscheidungen, insbesondere zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener Daten.


(2) 1 Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Absatz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. 2 Sie gibt den betroffenen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.

(3) 1 Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang eines technisch-wirtschaftlichen Anlagenregisters nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. 2 Ein Jahr vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berücksichtigung von Kennzahlen nach § 20 Abs. 5 sowie von Kennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge für eine langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des Qualitätselements vor. 3 Sie hat zur Erstellung dieser Berichte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.

vorherige Änderung

 


(4) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2023 einen Bericht zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der in Anlage 3 aufgeführten Vergleichsmethoden, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung von Anreizregulierungssystemen, vor.

(5) 1 Die Bundesnetzagentur beobachtet das Investitionsverhalten der Netzbetreiber. 2 Hierzu entwickelt sie ein Modell für ein indikatorbasiertes Investitionsmonitoring. 3 Sie veröffentlicht darüber hinaus in regelmäßigen Abständen aussagekräftige Kennzahlen über das Investitionsverhalten der Netzbetreiber.

(6) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zum Monitoring kurzer Versorgungsunterbrechungen unter drei Minuten bei Elektrizitätsverteilernetzen vor.

(7) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2019 einen Bericht mit Vorschlägen zur Ausgestaltung eines Qualitätselements zur Netzleistungsfähigkeit, insbesondere zu möglichen Referenzwerten und Kennzahlen sowie zur monetären Bewertung von Abweichungen von diesen Referenzwerten vor. 2 Sie hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.

(8) 1 Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Laufe der dritten Regulierungsperiode einen Bericht zur Struktur und Effizienz von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreibern vor, die sich für das vereinfachte Verfahren nach § 24 entschieden haben. 2 Sie soll im Rahmen des Berichts insbesondere Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung sowie zur Höhe der Schwellenwerte nach § 24 Absatz 1 des vereinfachten Verfahrens machen.




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