Synopse aller Änderungen der ARegV am 12.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. April 2008 durch Artikel 3 der GasNZVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ARegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ARegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
ARegV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlösobergrenzen


(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25 bestimmt.

(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.

(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung

1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder

2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 13, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht.

(Text neue Fassung)

Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode.

(4) Auf Antrag des Netzbetreibers

1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10;

2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.

Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann einmal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung.



(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverordnung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basisjahr im Sinne dieser Verordnung. Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006.

(2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungsperiode ist das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulierung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres 2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, heranzuziehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile


(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.

(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus

1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,

2. Konzessionsabgaben,

3. Betriebssteuern,

4. erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen sowie die Verzinsung der Abschläge nach § 5 Abs. 4,



5. (aufgehoben)

6. genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist,

7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen,

8. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

- erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

- die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gemäß § 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung,

- Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,

in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben,

9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen worden sind,

10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit,

11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen,

12. pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maßgabe des § 25 und

13. der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung.

Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2006/770/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (ABl. EU Nr. L 312 S. 59), unterliegen, insbesondere

1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003,

2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und

3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.

Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat.

(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In diesen sind die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Vereinfachtes Verfahren


(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, können bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des Absatzes 2 wählen.

(2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungsperiode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperiode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnittlicher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 bereinigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebildet. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten bleiben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2, soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermittelten Werte verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und 23 Abs. 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.



(3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 8, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwendung.

(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag für die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember 2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die notwendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode gebunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienzwert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Übermittlung von Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten. Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten durch.

(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden übermitteln einander die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Verordnung notwendigen Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2 Insbesondere übermitteln die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagentur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bundesweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. 3 Liegen die Daten nach Satz 2 nicht rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den vorhandenen Daten durch.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Landesregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Bundesnetzagentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Landesregulierungsbehörden übermittelten Daten eine bundesweite Datenbank. 3 Die Landesregulierungsbehörden haben Zugriff auf diese Datenbank. 4 Der Zugriff beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfüllung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Übergangsregelungen


(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetzentgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltverordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetzentgeltverordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Regulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten Regulierungsperiode.



(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend.

(1b)
Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Regulierungskontos für die ersten drei, für Strom für die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode.

(3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 beantragt haben. In diesem Fall ergibt sich das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen. Wurde die letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jahres 2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr 2006.

(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hinsichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im vereinfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwälzung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.

(4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden.

(5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundesnetzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gasnetzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar 2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetzagentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegenüber ergangen ist. Im Falle einer späteren Anordnung werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1. Januar 2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste Regulierungsperiode bestimmt. § 23a Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbetreiber die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erforderlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 7)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt nach der folgenden Formel:



Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt in der ersten Regulierungsperiode nach der folgenden Formel:

(Formel BGBl. I 2007 S. 2541)

EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:

(Formel BGBl. I 2008 S. 696)

EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 - Vt) · KAb,0) · (VPIt/VPI0 - PFt) · EFt + Qt + St

Dabei ist:


EOt | Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regu-
lierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.

KAdnb,t | Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für
das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung
der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.

KAvnb,0 | Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im
Basisjahr.

Vt | Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung
findet.

KAb,0 | Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er ent-
spricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.

VPIt | Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für
das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.

VPI0 | Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreis-
gesamtindex für das Basisjahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der
die kumulierte Veränderung des generellen sektoralen Produktivitäts-
faktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis
zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt.



PFt | Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der
die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitäts-
faktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis
zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem
Term VPIt/VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation
der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.


EFt | Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jewei-
ligen Regulierungsperiode.

Qt | Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19
im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.

vorherige Änderung

 


St | Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen
ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos
durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte
Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des
Saldos in Ansatz gebracht (St).


Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.






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