Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung (GasNZVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 ARegV § 4, § 6, § 11, § 24, § 29, § 34, Anlage 1

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Regulierungsperiode."

2.
In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

„Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 2006."

3.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

-
erforderliche Maßnahmen des Netzbetreibers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
die Kosten für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung gemäß § 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung,

-
Entgelte für vermiedene Netzkosten, die vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, an den Transportkunden von Biogas zu zahlen sind,

in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben,".

4.
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" werden die Wörter „und 8" eingefügt.

b)
Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6" wird durch die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25" ersetzt.

5.
In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter angefügt:

„einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse".

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren nach § 24 entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Regulierungskontos für die ersten drei, für Strom für die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulierungsperiode."

7.
Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „in der ersten Regulierungsperiode" eingefügt.

b)
Nach der Erlösformel wird folgender Satz eingefügt:

„Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 nach der folgenden Formel:

EOt = KAdnb,t + ( KAvnb,0 + ( 1 - Vt ) • KAb,0 ) • VPIt / VPI0 - PFt ) • EFt + Qt + St".

c)
Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „kumulierte Veränderung" werden durch das Wort „Veränderungen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

"In Analogie zu dem Term VPIt / VPI0 ist PFt dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden."

 
d)
Nach der Erläuterung zu „Qt" ist folgende Erläuterung anzufügen:

„St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Ausgleich des Saldos durch gleichmäßig über die folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz gebracht (St)."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung, der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GasNZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich
V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006
Artikel 2 EVMessZV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, wird nach Satz 2 ...