Die
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel
477 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Nummer 2 aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung."
- 2.
- In § 14 Abs. 2 wird die Nummer 8 aufgehoben.
- 3.
- § 24 wird aufgehoben.
- 4.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist jede andere als die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder Beschriftung unzulässig."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig."
- 5.
- In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 26 Abs. 3" durch die Angabe § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 6.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 5 wird der Buchstabe j wie folgt gefasst:
j) § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 und 3 wird jeweils der Buchstabe b aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 4 werden
- aaa)
- in Buchstabe a nach dem Wort steht" das Komma durch das Wort oder" ersetzt und
- bbb)
- der Buchstabe b aufgehoben.
- 7.
- Anlage 2 wird aufgehoben.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147