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Änderung § 24 BOKraft vom 16.11.2007

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§ 24 BOKraft a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 24 BOKraft n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Nichtraucherzonen


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den im Gelegenheitsverkehr eingesetzten Kraftomnibussen kann der Innenraum in Zonen für Raucher und Nichtraucher unterteilt werden. Fahrzeugzonen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, sind mit Sinnbildern gemäß Anlage 2 kenntlich zu machen.



 

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